Bei einem Wasserrohrbruch hat der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten, die er erfüllen muss, um seinen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten und eine reibungslose Schadenregulierung zu gewährleisten. Diese Obliegenheiten umfassen im Wesentlichen Folgendes:

1. Schadenminderungspflicht

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört:

• Das sofortige Abstellen des Wassers (z. B. durch Schließen des Hauptwasserhahns).

• Wenn möglich, das Entfernen von Möbeln oder Wertgegenständen aus dem betroffenen Bereich.

• Das Abdichten von Lecks oder Beauftragen einer Notfallreparatur, um weitere Schäden zu verhindern.

2. Schadenanzeigepflicht

Der Schaden muss unverzüglich der Versicherung gemeldet werden. In der Regel sollte die Meldung schriftlich oder telefonisch erfolgen. Informationen wie der Zeitpunkt, die Art des Schadens sowie mögliche Ursachen sollten dabei mitgeteilt werden.

3. Beweissicherung

Der Versicherungsnehmer muss den Schaden dokumentieren. Dazu gehören:

• Fotografieren des Schadensumfangs und der betroffenen Stellen.

• Sichern beschädigter Gegenstände (sofern möglich) und Beweismittel, die die Schadenhöhe und Ursache belegen könnten.

• Nicht ohne Absprache mit der Versicherung größere Reparaturen oder Entsorgungen vornehmen.

4. Mitwirkungspflicht

Der Versicherungsnehmer muss der Versicherung alle relevanten Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die zur Schadensermittlung erforderlich sind. Dies umfasst:

• Rechnungen und Belege über beschädigte Gegenstände.

• Eventuell Kontaktdaten von Zeugen oder Handwerkern, die den Schaden festgestellt oder behoben haben.

5. Reparaturpflicht

Für Folgeschäden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Schadenursache zu beseitigen, sobald eine Notfallfreigabe der Versicherung vorliegt. Eine dauerhafte Reparatur sollte allerdings erst nach Abstimmung mit der Versicherung durchgeführt werden.

6. Keine Veränderung des Schadensbildes ohne Zustimmung

Der Versicherungsnehmer sollte – abgesehen von Notmaßnahmen zur Schadenminderung – keine Veränderungen am Schadensort vornehmen, bevor die Versicherung den Schaden begutachten konnte oder eine Freigabe zur Veränderung erteilt wurde.

7. Hinweis auf Fremdverschulden

Falls der Schaden durch Dritte (z. B. Handwerker) verursacht wurde, ist die Versicherung darüber zu informieren, da möglicherweise Ansprüche gegen den Verursacher geltend gemacht werden können.

Diese Obliegenheiten sollen sicherstellen, dass die Versicherung den Schadenfall umfassend prüfen kann und dass keine unnötigen Folgekosten entstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu einer Kürzung oder sogar zur Verweigerung der Versicherungsleistung führen.