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Kleine Gefälligkeit, großer Schaden – und wer haftet jetzt? Bei unbezahlten Freundschaftsdiensten oder einer Hilfeleistung können Verbraucher auf ihren Schäden sitzenbleiben – wenn die Helfer nicht richtig versichert sind.25.10.2023

Was sind Gefälligkeitsschäden?

Gefälligkeitsschäden beziehen sich auf Schäden, die bei Gefälligkeiten entstehen, also bei Tätigkeiten, die eine Person unentgeltlich und freiwillig für eine andere Person erbringt. Typische Gefälligkeitsschäden sind etwa zerstörte oder beschädigte Möbel nach Umzügen oder Renovierungsarbeiten. Auch wer während des Urlaubs der Nachbarn deren Blumen gießt und dabei etwas kaputt macht, hat einen Gefälligkeitsschaden verursacht.

Wer haftet für einen Gefälligkeitsschaden?

Hat der Helfer eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, sind alle Beteiligten auf der sicheren Seite – denn der Helfer ist dann auch für den Fall versichert, dass er einen Gefälligkeitsschaden verursacht.

Anders ist es aber, wenn der Helfer keine Privathaftpflicht hat. In diesem Fall nimmt die Rechtsprechung an, dass beide Seiten einen so genannten “stillschweigenden Haftungsausschluss” vereinbart haben – man hilft seinem Nachbarn oder Freund, will aber gleichzeitig kein hohes finanzielles Risiko eingehen, wenn dabei zum Beispiel die antike Vase herunterfällt. Das Risiko trägt dann der Geschädigte: Er bleibt auf den Schäden sitzen, die sein Helfer verursacht hat.
Unser Tipp: Wer andere um Gefälligkeiten bittet, sollte immer vorher fragen, ob der Helfer eine private Haftpflichtversicherung hat. Rund 15 Prozent aller Haushalte in Deutschland verfügen nicht über diesen wichtigen Basisschutz.

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