Voraussetzung für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Nebenkosten ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag (§ 556 I BGB). Ohne Vereinbarung braucht der Mieter keine Nebenkosten zu entrichten, sie gelten als mit der Miete abgegolten.

Umlegbare Nebenkosten müssen im Mietvertrag konkret angegeben oder zumindest eindeutig bestimmbar bezeichnet sein. Es genügt, wenn der Vermieter im Mietvertrag auf § 2 Betriebskostenvereinbarung verweist (BGH, WuM 1997,292). Ältere Mietverträge verweisen meist noch auf Anlage 3 zu § 27 I der II. Berechnungsverordnung, die 2004 von der inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Betriebskostenverordnung abgelöst wurde.

Ist der Mieter vertragsgemäß verpflichtet, Mietnebenkosten zu zahlen, muss der Vermieter die Nebenkosten für einen vom Gesetz vorgegebenen Abrechnungszeitraum von genau zwölf Monaten innerhalb einer vom Gesetz ebenfalls vorgegebenen Abrechnungsfrist von zwölf Monaten abrechnen.

Betriebskostenverordnung ist Grundlage der umlagefähigen Nebenkosten. Mehr erfahren